Informationen für unsere Schüler
Schülerleitfaden
Liebe Schülerinnen- und Schüler
auf diesen Seiten finden Sie wichtige und hilfreiche Informationen zu den Regeln an unserer Schule und zu Ihrer Aus- und Weiterbildung.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Ihre Schulleiterin
Heide Freudenstein, OStDintR

Checkliste zum Schulbeginn
– Onlineanmeldung ausfüllen, den unterschriebenen und überprüften Ausdruck beim Klassenleiter abgeben
– Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten Schule beim Klassenleiter abgeben
– Kopie des Ausbildungsvertrages beim Klassenleiter abgeben
– Kopiergeld in Höhe von _€ überweisen
– Hausordnung lesen und besprechen
– Verhaltensregeln für Praxisräume lesen und besprechen
– Alarmplan besprechen
– EDV-Nutzungsordnung lesen und besprechen / Hinweise zur Nutzung von Microsoft Teams for Education / ByCS ViKo
– Merkblatt zum Entschuldigungsverfahren / Beurlaubung besprechen
– Ggf. Befreiungsanträge stellen
– Voraussetzungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses und zur Verkürzung lesen
– Infektionsschutz „Gemeinsam vor Infektionen schützen“ lesen
– Datenschutzerklärung lesen
– Ggf. Schülerausweis beantragen
Zur Orientierung
Wertekatalog
Alles, was uns wichtig ist, ist auch wertvoll für uns und ein Einsatz dafür lohnt sich. Für ein gutes Miteinander in unserer Schule sind das Vorleben und das Akzeptieren bestimmter Werte unabdingbar. Wir, die Schüler, die Lehrer und das ganze Schulteam sehen uns als Schulfamilie und verpflichten uns zur gemeinsamen Einhaltung bestimmter Grundsätze:
Wir sind tolerant.
Wir akzeptieren andere Meinungen.
Wir respektieren andere Glaubensrichtungen.
Wir grüßen unser Gegenüber.
Wir sind pünktlich.
Wir achten fremdes Eigentum.
Wir vermeiden Müll und trennen ihn richtig.
Hausordnung
Der Freistaat Bayern sowie Stadt und Landkreis Passau haben eine vorbildliche gewerblich-technische Berufsschule geschaffen, deren Ausstattung stets den aktuellen Bedürfnissen des technologischen Wandels angepasst wird. Dafür sind und waren große finanzielle Aufwendungen notwendig. Unsere Bildungseinrichtung kann ihre wichtigen Aufgaben aber nur erfüllen, wenn bei gegenseitiger Rücksichtnahme ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt ist. Insbesondere sind wir auch gefordert, mit unserer Schule pfleglich umzugehen, um sie in einem optimalen Zustand zu erhalten. Deshalb einigten sich Schulleitung, Sachaufwandsträger (Stadt und Landkreis Passau), Personalvertretung, Schülermitverantwortung (SMV) und Berufsschulbeirat auf folgende Hausordnung. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen an der Nebenstelle abweichen können.
1. Parken
Hauptstelle:
Fahrräder und Motorräder können auf der oberen Ebene der Palettengarage parken.
Schüler mit weiter Anfahrt dürfen ausschließlich auf der mittleren Ebene der Palettengarage parken. Hierfür ist ein Parkausweis notwendig, der im Sekretariat beantragt werden kann.
Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß und platzsparend abzustellen. Zuwiderhandlungen werden sanktioniert.
Auf dem DEZ-Parkplatz stehen exklusiv Parkplätze gegen einen Verzehrgutschein zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Aushänge bzw. informieren Sie sich unter www.bspa.de/parken.html.
Weitere Fahrzeuge können nur auf den öffentlich zugänglichen Parkplätzen abgestellt werden (z. B. in der Tiefgarage der Mehrfachturnhalle; 0,50 € / Std.)
Empfehlung: Bilden Sie Fahrgemeinschaften bzw. benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel.
An der Nebenstelle stehen keine kostenfreien Parkplätze zur Verfügung.
2. Öffnungszeiten
Das Schulgebäude ist ab 7:00 Uhr (Nebenstelle 7:30 Uhr) geöffnet. Der Zugang zu den Unterrichtsräumen ist ab 7:45 Uhr möglich.
Aufenthaltsort ist bis dahin der Eingangsbereich.
Der Unterricht beginnt um 7:55 (Haupt-) bzw. 08:00 Uhr (Nebenstelle). Er endet um 15:45 Uhr.
Das Sekretariat kann von den Schülern vor dem Unterricht und in den Pausen besucht werden.
3. Aufenthaltsort vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen
Der Aufenthalt auf den Balkonen und Feuertreppen ist strikt untersagt. Keinesfalls dürfen Fluchttreppen als Zugang zu den Klassenräumen benutzt werden.
In allen Pausen sind die Unterrichtsräume zu verlassen und zu belüften. Aufenthaltsorte sind wiederum die Aula (Untergeschoss) sowie der Pausenhof.
Das Sitzen auf Fensterbrüstungen, Geländern, Treppen usw. ist aus Gründen der Sicherheit nicht gestattet.
Den Anweisungen der Lehrkräfte sowie des Hauspersonals (Hausmeister) ist Folge zu leisten.
4. Mahlzeiten
Mahlzeiten (auch Kaugummis) sind nur während der Pausen in der Pausenhalle und im Pausenhof im Untergeschoss einzunehmen.
Die Tische sind nach den Mahlzeiten abzuräumen, die Abfälle in die entsprechenden Behälter (Mülltrennung) zu geben. Geschirr und Bestecke sind auf den Tabletts in die dafür vorgesehenen Tablettstapler zu schieben.
Das Essen ist in den Klassenräumen und auf den Gängen nicht gestattet.
Es ist strikt untersagt, offene Getränke in die Unterrichtsräume mitzunehmen.
Verschlossene Flaschen sind in einer Tasche (Schultasche) aufzubewahren. Auf dem Boden, auf den Tischen und Fensterbrettern dürfen sie nicht abgestellt werden.
5. Alkohol, Nikotin und sonstige Drogen
In der Schule ist der Genuss alkoholischer Getränke sowie anderer Drogen nicht erlaubt.
Das Rauchen in der Schule und auf dem gesamten Schulgelände ist ausnahmslos untersagt. Dieses Verbot gilt auch für sog. E-Zigaretten, E-Shishas und andere rauchfreie Nikotinprodukte.
Das Mitführen jeglicher Menge Cannabis in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen ist untersagt.
6. Mobiltelefone / Smart Glasses
Im Schulgebäude sind Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. In den Fluren und der Pausenhalle werden Mobiltelefone geduldet, es ist aber auf eine geräuscharme und unfallfreie Nutzung (z.B. auf Treppen) zu achten.
Smart Glasses sind an der Schule grundsätzlich verboten. Brillenträger haben sicherzustellen, dass sie geeignete Ersatzbrillen mit sich führen. Bei Verstoß oder Zuwiderhandlung kann ein Mobiltelefon bzw. Smart Glasses abgenommen und bis zum Unterrichtsende einbehalten werden (Art. 56 BayEUG Abs. 5).
7. Garderobe
Für Überbekleidung und Sturzhelme können an der Hauptstelle die Schließfächer gegenüber des Sekretariats verwendet werden. Garderoben in Klassenzimmern sind nach Möglichkeit zu nutzen.
Für verlorene Kleidung, Geldbeträge und Wertgegenstände wird nicht gehaftet; es gibt dafür keine Versicherung.
8. Haftung
Einrichtungsgegenstände, Lehr- und Lernmittel sind sorgfältig zu behandeln.
Beschädigungen bzw. diesbezügliche Beobachtungen sind umgehend der Lehrkraft zu melden.
Für schuldhaft verursachte Schäden (Zerstörungen aller Art, Beschmieren von Schultischen, Sichtblenden etc.) auch am Schulgebäude (z. B. Verbiegen der Rundstäbe an den Geländern) besteht Schadensersatzpflicht.
9. Umweltschutz, Sauberkeit und Hygiene
Jeder Schüler ist für Ordnung und Sauberkeit im Schulbereich – insbesondere auf den Toiletten – mitverantwortlich.
Der Schüler trägt die Kosten für die Beseitigung der von ihm schuldhaft verursachten Verunreinigung.
Zum aktiven Umweltschutz tragen Sie bei, indem Sie Abfälle nach Möglichkeit vermeiden bzw. die unvermeidbaren Abfälle in die dafür vorgesehenen Behältnisse in den Klassenräumen und in der Pausenhalle geben (Mülltrennung).
10. Unfallverhütung / Alarmplan
Alarmplan, Unfallverhütungsvorschriften und Werkstattordnungen sind einzuhalten.
Eigenmächtiges Hantieren an Maschinen, Geräten sowie mit Werkzeugen und Materialien ist allen Schülern untersagt.
11. Unfallmeldung
Unfälle im Schulgebäude und auf dem Schulweg müssen unverzüglich dem Klassenlehrer und im Sekretariat gemeldet werden.
12. Fundsachen
Fundsachen können bei den Lehrern der jeweiligen Fachgruppe oder im Sekretariat abgegeben bzw. abgeholt werden.
13. Schulfremde Personen und Werbung
Schulfremde Personen dürfen sich nur in begründeten Fällen auf dem Schulgelände aufhalten.
In der Schule und auf dem Schulgelände sind jegliche Propaganda und Werbung untersagt. Dies gilt insbesondere für politische Werbung, die weder im Rahmen von Schulveranstaltungen noch auf dem Schulgelände zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 BayEUG). Das Tragen von Parteizeichen, Symbolen und Kleidungsmarken, die eine extremistische, fremdenfeindliche, antisemitische, rassistische oder insgesamt menschenverachtende Gesinnung signalisieren, verboten und zieht Ordnungsmaßnahmen nach sich. Es ist alles zu unterlassen, was den Eindruck einer solchen Gesinnung entstehen lassen könnte.
14. Kursteilnehmer
Diese Hausordnung ist auch für Kursteilnehmer verbindlich.
Kursteilnehmer werden gebeten, nur die ihnen zugewiesenen Räume und Einrichtungsgegenstände zu benutzen.
15. Die Schülerinnen und Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift die Kenntnis dieser Hausordnung.
Diese Hausordnung gilt in Verbindung mit der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), der Berufsschulordnung (BSO) und dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG).
Verhaltensregeln für Schüler im Sportunterricht
– Den Anweisungen der verantwortlichen Lehrkraft ist stets Folge zu leisten.
– Sport ist nur mit vollständiger Sportkleidung (Sporthose, -hemd, Hallenschuhe) möglich.
– Sportatteste sind zu Beginn des Unterrichts unaufgefordert beim Lehrer abzugeben.
– Lange Haare müssen zusammengebunden werden; Uhren, Schmuck, Piercings, etc. sind abzunehmen oder abzukleben.
– Wertgegenstände sind mit in die Halle zu nehmen und dort in dem dafür vorgesehenen Behältnis zu deponieren.
Für Verlust oder Schaden wird nicht gehaftet.
– Bei Verlassen der Turnhalle müssen sich Schüler beim Lehrer ab- und wieder zurückmelden.
– In der Sporthalle gilt ein Ess- und Kaugummiverbot. Getränke können im Geräteraum in bruchsicherem Behältnis deponiert werden.
– Trinken ist nur nach vorheriger Rücksprache möglich.
– Beim Auf- und Abbau von Geräten und Anlagen ist auf die Anweisung des Lehrers zu achten. Den Unterricht beendet der Lehrer –
frühestens, wenn alle Geräte und Anlagen vollständig abgebaut und ordnungsgemäß verstaut wurden.
– Das Hantieren mit Geräten und Anlagen, die von der Lehrkraft nicht ausdrücklich freigegeben wurden, ist untersagt.
– Verletzungen sind der verantwortlichen Lehrkraft unverzüglich zu melden.
– Am Ende der Sportstunde ist ausreichend Zeit für die Körperpflege. Handtuch, Shampoo, Deodorant und Wechselwäsche sind
mitzubringen.
– Die Turnhalle ist in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu verlassen. Etwaige Verunreinigungen, Funktionsstörungen oder
Beschädigungen sind der Lehrkraft unverzüglich zu melden.
Verhaltensregeln für Schüler in Praxisräumen
Von Maschinen, Anlagen und Werkzeugen in Praxisräumen gehen besondere Gefahren aus. Daher gelten für diese Räume die folgenden zusätzlichen Regeln:
– Maschinen, Geräte und Werkzeuge dürfen nur nach einer ausführlichen Unterweisung (Einführung) und nach Absprache mit der Lehrkraft bedient bzw. benutzt werden.
– Der Schüler muss sich gründlich bei der Lehrkraft informieren, wenn er die Handhabung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen nicht oder nicht mehr beherrscht.
– Anvertrautes Gut, z. B. Messgeräte, Werkzeuge, Lehrmittel sind pfleglich zu behandeln, nach Gebrauch ordnungsgemäß zu reinigen und zurückzulegen.
– In Praxisräumen ist anliegende Kleidung – im Kochunterricht unbedingt lange Beinkleidung – und festes Schuhwerk Pflicht; Schmuckstücke und Gegenstände aus Metall dürfen nicht getragen werden, langes Haar ist durch Zusammenbinden und/oder Haarnetz zu sichern.
– Bei sicherheitstechnischen Mängeln an Arbeitsplatz oder Maschine ist die Arbeit sofort einzustellen und die Lehrkraft umgehend zu verständigen.
– Alle Verletzungen sind sofort zu melden.
– Rotierende Wellen sind abzudecken. Änderungen dürfen nur im ausgeschalteten Zustand und nach Stillstand aller rotierenden Teile erfolgen!
Zusätzliche Regelungen für Elektro-Praxisräume:
– Aufbau und die Änderungen an Schaltungen sind ausnahmslos in spannungslosem Zustand durchzuführen. Jeder Schüler hat sich im eigenen Interesse persönlich davon zu überzeugen.
– Berührbare Leitungen dürfen nur mit Genehmigung eingesetzt werden.
– Die Spannungsversorgung darf erst nach Genehmigung und bei unmittelbarer Anwesenheit des Lehrers erfolgen. Schalthandlungen am Schaltverteiler ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Lehrer sind nicht gestattet (Ausnahme: Not-Aus-Einrichtung).
– Die Not-Aus-Einrichtungen sind bei Gefahr sofort zu betätigen.
– Der Abbau der Schaltung erfolgt erst nach Erlaubnis durch den Lehrer. Sämtliche Spannungsversorgungen des betreffenden Übungstisches müssen dabei ausgeschaltet sein.
– Erforderliche Geräte werden nur vom Lehrer ausgegeben. Ohne besondere Erlaubnis dürfen Schüler keine Geräte aus den Laborschränken entnehmen oder umtauschen.
– Jede Berührung von spannungsführenden Teilen mit Spannungen UAC >50V, UDC >120V ist dem Lehrer zu melden (evtl. Arbeitsunfall).
– Grün-gelbe Leitungen dürfen ausschließlich für Schutzleiterfunktionen verwendet werden. Blaue Leitungen sind für den Neutralleiter reserviert.
Alarmplan
Merkblatt zum Entschuldigungsverfahren / Beurlaubungen
§ 20 BaySchO (Bayerische Schulordnung)
(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen.
1. Der Schüler ist am ersten Fehltag bis spätestens 10:00 Uhr zu entschuldigen. Die Entschuldigung sollte online erfolgen unter https://bspa.de/entschuldigung.html.
2. Zusätzlich muss der Berufsschule unverzüglich und unaufgefordert eine schriftliche, vom Ausbildungsbetrieb unterschriebene Entschuldigung innerhalb folgender Fristen vorgelegt werden:
bei Blockunterricht innerhalb von 2 Tagen
bei Einzeltagesunterricht innerhalb einer Woche
Wichtig: Bei Angabe einer überprüften Ausbilder-E-Mail-Adresse im Online-Formular ist eine vom Betrieb unterschriebene Entschuldigung nicht erforderlich.
3. Bei einer Erkrankung von mehr als 3 Tagen ist der Schule zusätzlich eine Schulunfähigkeits- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
4. An Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen ist immer eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
5. Schulversäumnisse werden den Ausbildungsbetrieben mitgeteilt bzw. in den Zeugnissen vermerkt.
6. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit schließt oftmals eine Schulfähigkeit nicht aus. In einem solchen Falle haben Auszubildende den Berufsschulunterricht zu besuchen.
7. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
8. Der durch den Fehltag versäumte Stoff ist selbständig nachzulernen. Versäumte Leistungsnachweise sind am ersten Präsenztag nach der Erkrankung nachzuholen. Wenden Sie sich an die betreffende Lehrkraft!
9.Schuldhafte Versäumnisse:
– Wird eine Entschuldigung, eine Bescheinigung bzw. ein ärztliches Zeugnis nicht oder verspätet vorgelegt, gilt das Fernbleiben als nicht hinreichend entschuldigt.
– Versäumt eine Schülerin / ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, eine Stegreifaufgabe oder einen praktischen Leistungsnachweis, so wird die Note 6 erteilt.
– Häufen sich unentschuldigte Versäumnisse, so werden diese von der Stadtverwaltung Passau (Amt für öffentliche Ordnung) mit Bußgeldern geahndet.
10. Beurlaubungen aus besonderen Anlässen müssen schriftlich und im Voraus bei der Schule beantragt werden. Der Antrag muss vom Ausbildungsbetrieb unterschrieben sein. Terminvereinbarungen (z. B. Führerscheinprüfungen) sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Versäumte Unterrichtsinhalte sind selbständig nachzuholen.
Informationen zu Fächerbefreiung, -abmeldung, -teilnahme
Abmeldung vom Religionsunterricht
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Nach Art. 46 Abs. 4 BayEUG haben die Erziehungsberechtigten das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülern selbst zu. Die Abmeldung bedarf der Schriftform (Formular Hauptstelle / Formular Nebenstelle) und gilt ab dem laufenden Schuljahr (§ 27 Abs. 3 BaySchO). Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, müssen das Fach Ethik als Ersatzunterricht besuchen (Art. 47 Abs. 1 BayEUG). Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist also zugleich die Anmeldung zum Ethikunterricht! Die Abmeldung gilt für die Ausbildungszeit bzw. bis auf Widerruf.
Teilnahme am Religionsunterricht
Auf schriftlichen Antrag lässt die Schule Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. Die Teilnahme gilt ab dem laufenden Schuljahr (§ 27 Abs. 4 BaySchO).
Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern
Nach § 20 Abs. 3 BaySchO können Schüler auf schriftlichen Antrag (Formular Hauptstelle / Formular Nebenstelle) in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:
Religion:
– Der Schüler hat bereits eine Hochschulzugangsberechtigung.
– Der Schüler hat einen mittleren Bildungsabschluss und ist min. 21 Jahre alt (Schulpflicht erfüllt!).
– Der Schüler hat bereits einen mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung
Politik und Gesellschaft
Die für die Zweitausbildung zuständige Handwerkskammer bzw. IHK hat dem Schüler schriftlich bestätigt, dass er sich in Politik und Gesellschaft keiner Abschlussprüfung mehr unterziehen muss.
Sport:
Der Schüler darf aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen (Attest erforderlich!).
Die Befreiungen gelten für die Ausbildungszeit. Über Anträge auf Befreiung entscheidet die Schulleitung!
Schulberatung
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
in unserer Zeit ist es für Jugendliche und Heranwachsende nicht immer leicht, mit ihren vielfältigen Problemen fertig zu werden. Dies gilt auch für die Jugend in der Berufsausbildung. Aus diesem Grunde werden Sie auf folgende Beratungs- und Informationsmöglichkeiten hingewiesen:
1. Schulberatung
Um Schülern und Eltern beratend zur Seite stehen zu können, hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus an allen bayerischen Schulen das Amt des Beratungslehrers eingerichtet.
Wie die Schüler selbst, so können sich auch deren Eltern vertrauensvoll an den Beratungslehrer wenden. Er berät und hilft unter anderem bei
allen Fragen, die mit der schulischen und beruflichen Ausbildung zusammenhängen (Laufbahnberatung).
Lern- und
persönlichen Problemen der Jugendlichen in Schule und
Unser Beratungslehrer Alexander Sommer ist selbstverständlich an die Schweigepflicht gegenüber jedermann gebunden. Je früher Ihr Beratungslehrer von Ihren Schwierigkeiten erfährt, desto leichter kann er helfen. Für Nachfragen oder Terminvereinbarungen können Sie sich während der Sprechzeiten oder per E-Mail an den Beratungslehrer wenden (schulberatung@bspa.de).
2. Jugendsozialarbeit
Die Jugendsozialarbeit (JaS) hat zum Ziel, junge Menschen zu beraten und zu unterstützen, um ihre Befähigung zur positiven Lebensbewältigung, insbesondere in den Bereichen Schule, Ausbildung und Beruf zu steigern.
Ein großer Teil der Jugendsozialarbeit besteht in der Einzelberatung. Sie plant und organisiert unter anderem verschiedene präventive Projekte und Veranstaltungen zu jugendspezifischen Themen und Problemen.
Die Jugendsozialarbeit dient als Vermittler zwischen der „Jugendhilfe“ und der Berufsschule. Zuständig dafür ist an unserer Schule Frau Sigrid Ortmeier (Dipl. Soz. Päd. (FH)). Erreichbar ist sie unter 0170/9171336 bzw. s.ortmeier@bspa.de
Für alle Berufsschüler bietet unsere Jugendsozialarbeit Beratung bei:
Verlust der Ausbildungsstelle oder wenn sich dieses Problem ankündigt
Konflikten am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule
Problemen im familiären Bereich
persönlichen Schwierigkeiten
Behördenangelegenheiten
Bei intensiverem und längerfristigem Bedarf hilft die JaS bei der Suche nach geeigneten Angeboten.
Wichtiger Hinweis: Wir weisen Sie darauf hin, dass alle Schüler die Möglichkeit haben sich freiwillig beraten zu lassen, sofern die Erziehungsberechtigten nicht ausdrücklich (schriftlich) widersprechen.
3. Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD)
Im Rahmen des Projektes Inklusion wurde die sonderpädagogische Betreuung auch auf die Regelberufsschulen erweitert. In einem übergreifenden multiprofessionellen Netzwerk können Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf unterstützt werden.
Tätigkeitsbereiche des MSD sind u.a. die Unterstützung beim Übergang von einer Mittelschule an die Regelberufsschule bzw. von einer Schule zur individuellen Lernförderung an die Regelberufsschule sowie individuelle Förderung im Bereich Lernen und emotional- soziale Entwicklung und Fragen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz. Für Nachfragen oder Terminvereinbarungen können Sie sich während der Sprechzeiten oder per E-Mail an den MSD Werner Ehgartner (w.ehgartner@bspa.de) wenden.
4. Schulpsychologin
Die Schulpsychologin unterstützt und berät die Schüler unserer Schule in allen psychologischen Fragestellungen, z. B.
persönlichen, familiären oder sozialen Krisensituationen
im Umgang mit Prüfungs-/Leistungsangst
bei akuten psychischen Erkrankungen (wie z. B. Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten) oder Krisensituationen
bei der Entwicklung von Perspektiven in schwierigen schulischen und beruflichen Situationen.
Sie unterliegt der Schweigepflicht.
Die Schulpsychologin unserer Schule ist Barbara Meyr (Telefon: 0851 756823119, E-Mail: meyr@fos-bos-passau.de)
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Die Berufsschule hat den Auftrag, alle Schüler so gut wie möglich in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Auch Schülern mit dauerhaften Beeinträchtigungen soll es möglich sein, ihre bestmögliche Leistung zu erbringen.
Deswegen wurden die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und zum Notenschutz neu geregelt (Art. 52 Abs. 5 BayEUG i. V. m. § 31 ff. BaySchO).
Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz?
Schüler mit…
Lese- Rechtschreib-Störung / isolierter Lesestörung / isolierter Rechtschreibstörung
Körperbehinderung
Hörschädigung (z. B. Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit)
Sehschädigung (z. B. Sehbehinderung, Strabismus)
Sprachbehinderung (z. B. Mutismus)
Autismus (z. B. Asperger-Syndrom)
Langfristigen chronischen Erkrankungen (z. B. psychische Erkrankungen)
Akuten Behinderungen (z. B. infolge einer Verletzung)
Unterscheidung Nachteilsausgleich und Notenschutz
a) Nachteilsausgleich (§ 33 BaySchO)
Änderung der Rahmenbedingungen für die Prüfung.
Beispiele: Zeitzuschlag, Prüfungsaufgaben in größerer Schrift, mündliches Vorlesen
Das Niveau der Anforderungen bleibt gleich, keine leichteren Prüfungsaufgaben;
deshalb: keine Zeugnisbemerkung
b) Notenschutz (§ 34 BaySchO)
Änderung der Art der Leistung. Die Note enthält bestimmte Prüfungsleistungen nicht.
Beispiele:
Bei Lesestörung: Keine Bewertung des Vorlesens in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen.
Bei Rechtschreibstörung: Rechtschreibung wird nicht benotet. Rechtschreibung bei Fachbegriffen kann bewertet werden oder mündliche Leistungen werden stärker gewertet.
Die Art der Prüfung unterscheidet sich von den allgemeinen Anforderungen. Die Ergebnisse der Leistungen sind nicht mehr vergleichbar; deshalb: Zeugnisbemerkung!
Beantragung von Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz: Schriftlicher Antrag zu Beginn des Schuljahres. Eine Vorlage ist im Sekretariat erhältlich.
Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Kammerprüfungen (IHK, HWK): Schriftlicher Antrag spätestens bei Anmeldung zur Prüfung.
Ist Ihre Erkrankung nicht dabei? Haben Sie weitere Fragen oder brauchen Sie Hilfe bei der Organisation der Unterlagen? Dann kontaktieren Sie den Beratungslehrer zu den ausgehängten Sprechzeiten oder per
E-Mail (schulberatung@bspa.de).
Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz verkürzt oder verlängert werden.
1. Verkürzung (§ 8 Abs. 1 BBiG):
Aufgrund schulischer Vorbildung, vorausgegangener Berufsausbildung oder bei Auszubildenden über 21 Jahren (zu Ausbildungsbeginn) kann eine Verkürzung durch beide Vertragsparteien entweder schon bei Vertragsabschluss festgelegt oder nachträglich beantragt werden.
Mögliche Verkürzungsgründe:
Mittlerer Schulabschluss – Verkürzung um bis zu sechs Monate
Hochschul- oder Fachhochschulreife – Verkürzung um bis zu zwölf Monate
Auszubildender über 21 Jahre (zu Ausbildungsbeginn) – Verkürzung um bis zu zwölf Monate
abgeschlossene Berufsausbildung – Verkürzung um bis zu zwölf Monate
2. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG):
Von der Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zu unterscheiden ist die „Zulassung in besonderen Fällen“. Danach können Auszubildende wegen guter Leistungen während der Ausbildung schon vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Der Antrag kann allerdings erst etwa ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin gestellt werden und wird von den Kammern unter Mitwirkung der Berufsschule genehmigt.
3. Verlängerung (§ 8 Abs. 2 BBiG):
Die Ausbildungszeit kann in Ausnahmefällen, zum Beispiel wegen schwerer Mängel in der Ausbildung oder längerer Krankheit, auf Antrag des Auszubildenden verlängert werden.
4. Verlängerung bei nichtbestandener Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG):
Von der Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG zu unterscheiden ist die Verlängerung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG: Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses
Zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses der Berufsschule müssen verschiedene Teilleistungen nachgewiesen werden. Eine Zuerkennung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Teilleistungen nachgewiesen werden:
Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Mindestnotendurchschnitt von 3,0
abgeschlossene Berufsausbildung
Nachweis ausreichender (= Note 4) Englischkenntnisse auf dem Leistungsstand eines mindestens fünfjährigen Englischunterrichts.
Die Zeugnisausstellung erfolgt durch die besuchte Berufsschule.
Der Nachweis der Englischkenntnisse kann erbracht werden durch die Englischnote
– im Abschlusszeugnis einer Haupt-/Mittelschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
– im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
– im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss oder
– im Abschlusszeugnis der Berufsschule.
Die erforderlichen Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat (z. B. KMK Zertifikatsprüfung ab Niveau B1).
Wichtig: In Härtefällen können Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine Möglichkeit hatten die erforderlichen Englischkenntnisse zu erwerben, die Sprachkenntnisse durch jede andere moderne Fremdsprache (grundsätzlich jede heute aktiv gesprochene Sprache) nachweisen. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an die Klassenleitung bzw. die Englischlehrkraft.
Gemeinsam vor Infektionen schützen
In unserer Schule halten sich viele Menschen auf engem Raum auf. Infektionskrankheiten können sich deshalb leicht ausbreiten. Achten Sie daher im eigenen Interesse und in Absprache mit Ihrem Hausarzt auf einen angemessenen Schutz durch Impfungen, die für viele Infektionskrankheiten zur Verfügung stehen. Zur Vorbeugung beachten Sie darüber hinaus folgende Hygienemaßnahmen:
Lüften Sie in Absprache mit der Lehrkraft die Klassenräume regelmäßig!
Waschen Sie Ihre Hände häufig und verzichten Sie auf Händeschütteln!
Bewahren Sie gebrauchte Taschentücher verschlossen auf!
Husten Sie in den Ellenbogen!
Falls Sie sich bereits krank fühlen (z. B. Fieber, Appetitlosigkeit, Kopfschmerz, Husten), dann bleiben Sie bitte zuhause, um eine Infektion anderer zu vermeiden. Suchen Sie im Zweifel einen Arzt auf.
Sofern eine der in folgenden genannten Infektionskrankheiten diagnostiziert wurde oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht, dürfen Sie die Schule nicht besuchen. Setzen Sie weiterhin die Schule von Ihrer Erkrankung zeitnah in Kenntnis.
Besuchsverbot u. Mitteilungspflicht bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:
ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
bakterieller Ruhr (Shigellose)
Cholera
Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
Diphtherie
durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht / Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
Hirnhautentzündung d. Hib-Bakterien
Infektiöser (von Viren o. Bakterien verursachter Durchfall und /oder Erbrechen – nur für Kindern < 6 J.)
Influenza
Keuchhusten (Pertussis)
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
Krätze (Skabies)
Masern
Meningokokken-Infektionen
Mumps
Noro-Virus
Pest
Rötel, Ringelröteln
Rota-Virus
Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
Typhus oder Paratyphus
Windpocken (Varizellen)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
Bei nachfolgenden Erkrankungen ist zusätzlich das Gesundheitsamt zu informieren. Es muss einem weiteren Schulbesuch ausdrücklich zustimmen.
Besuch nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:
Cholera-Bakterien
Diphtherie-Bakterien
EHEC-Bakterien
Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
Shigellenruhr-Bakterien
Bei den in nun genannten Krankheiten bleiben Sie bitte bereits dann zuhause, wenn eine andere Person in Ihrem im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht. Informieren Sie die Schule über die Erkrankung!
Besuchsverbot und Mitteilungspflicht bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
bakterielle Ruhr (Shigellose)
Cholera
Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
Diphtherie
durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht / Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Masern
Meningokokken-Infektionen
Mumps
Pest
Typhus oder Paratyphus
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
EDV Nutzungsordnungen
Zur Nutzung der Einrichtungen des Schulnetzes sind Schüler der BS 1 im Rahmen ihrer Ausbildung nach Maßgabe des jeweils zuständigen Lehrers berechtigt. Bitte beachten Sie die aktuell geltende Nutzungsordnung. Sie ist auf unserer Website unter folgendem Link hinterlegt:
https://bspa.de/files/site/downloads/01_EDV_NO.pdf
Das Passwort ist an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Nutzung von Microsoft Teams for Education an der Schule
Unsere Schule bietet allen Schülern auf freiwilliger Basis den Einsatz von Microsoft Teams for Education (im Folgenden: „Teams“). Das System bietet Möglichkeiten zur Intensivierung des Kontakts innerhalb der Schulfamilie und eine noch differenzierte Begleitung des „Lernens zuhause“. Bitte beachten Sie die aktuell geltenden Regelungen. Sie sind auf unserer Website unter folgendem Link hinterlegt:
https://bspa.de/files/site/downloads/02_MS_Office_NO.pdf
Nutzung des Videokonferenzwerkzeugs ByCS ViKo
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Bereitstellung des Videokonferenzwerkzeugs Visavid zur datenschutzkonformen Durchführung von Videokonferenzen an bayerischen Schulen zur Durchführung des Distanzunterrichts, sowie für Lehrer- und Klassenkonferenzen und zur Kommunikation mit externen schulischen Partnern, z.B. anderen Behörden, Vereinen, Einrichtungen, Unternehmen Anbietern von Fortbildungsveranstaltungen, Dienstleister der Schulen und anderen Schulen und öffentlichen Stellen zur dienstlichen Aufgabenerfüllung.
Bitte beachten Sie die aktuell geltenden Regelungen. Sie sind auf unserer Website unter folgendem Link hinterlegt:
https://bspa.de/files/site/downloads/03_Visavid_NO.pdf
Datenschutzhinweise
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zur Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Berufsschulbesuchs. Sie finden diese auf unserer Website unter folgendem Link:
https://bspa.de/files/site/downloads/04_Datenschutzhinweise.pdf